©Dortmunder Amateurfunk
Treffen e.V.
Marktordnung Dortmunder Amateurfunk Treffen (DAT e.V.)
1. Veranstalter:
Veranstalter ist der Dortmunder Amateurfunk Treffen e.V. (DAT e.V.)
2. Zulassung:
Zugelassen sind in- und ausländische Firmen sowie Privatpersonen. Über die Zulassung entscheidet
der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Anmeldung ohne nähere Bezeichnung der
Gründe abzulehnen.
3. Anmeldung:
Die Anmeldung erfolgt bei dem Veranstalter. Anmeldungen werden schriftlich, per Fax oder Email
entgegengenommen. Die Einsendung der unterschriebenen Anmeldung gilt als Vertragsnahme im
Sinne des § 145 BGB sowie als Anerkennung der aktuellen Marktordnung des Veranstalters.
4. Ausstellungsobjekte:
Es dürfen nur solche Gegenstände ausgestellt und verkauft werden, die von der Art und
Beschaffenheit in den Rahmen des Dortmunder Amateurfunk Treffens passen.
4.1 Verkaufsverbot:
Waffen, NS-Artikel, Pornographie, gesundheitsgefährdende Waren und Waren zum Verzehr dürfen
nicht ausgestellt und verkauft werden.
Nicht genehmigte Ausstellungsobjekte können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers
entfernt werden. Weiterhin behält sich der Veranstalter das Recht vor, bei gravierenden Verstößen
den Stand zu schließen.
5. Standzuteilung:
Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Die Stände werden durch den Veranstalter derart
zugeteilt, dass die Ausstellung ein möglichst ausdrucksvolles und einheitliches Bild enthält. Das
Eingangsdatum der Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Zuteilung. Konkurrenzausschluss darf
weder verlangt noch gewährt werden.
6. Abbau:
Der Abbau der Ausstellungsgüter darf grundsätzlich nur nach Ende der Veranstaltung nach
Anweisungen des Veranstalters erfolgen.
7. Haftungsausschluss:
Für Schäden, die Personen oder Sachen, insbesondere Ausstellungsgegenstände, während des
Aufenthalts oder der Unterbringung auf dem Ausstellungsgelände und in den Ausstellungsräumen
erleidet, übernimmt der Veranstalter keine Haftung, insbesondere auch nicht für Schäden, die durch
das dort verkehrende Publikum oder sonstige Umstände verursacht werden. Das gilt auch für
Schäden an Personen und Gegenständen, insbesondere Ausstellungsgegenständen, die durch
Mitarbeiter des Veranstalters entstehen. Ebenfalls wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer,
Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder andere Ursachen entstehen, kein
Ersatz geleistet. Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden Maßnahmen oder
Angaben des Veranstalters Schadensersatzansprüche jedweder Art gegen den Veranstalter
hergeleitet werden. In Fällen höherer Gewalt und / oder notwendiger Evakuierungen des
Ausstellungsgeländes (z.B. aufgrund eines Unfalls, plötzlich auftretender heftiger Unwetter,
Bombendrohung o.ä. ) übernimmt der Veranstalter für das Eigentum der Händler und Standaufsteller
keine Verantwortung und ist von der Haftung freigestellt. Kommt es aus Gründen, welche Ausfall,
Abbruch oder einer Änderung der Durchführung der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Ersatz
oder Erstattung von Kosten. Eine Erstattung der Standgebühren erfolgt nicht.
Das Mitbringen von feuergefährlichen Gegenständen ( z. B. Gasflaschen ) ist strengstens untersagt.
Für die Bewachung seines Standes und seiner Ausstellungsgüter hat der Aussteller selbst Sorge zu
tragen. Der Aussteller ist für den standsicheren Aufbau seines Standes selbst verantwortlich und
haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder seine
Ausstellungsgüter entsteht und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen
Schadensersatzansprüchen frei.
8. Reinigung:
Am Stand angefallener Müll sowie sämtliche nicht verkaufte Ware sind von jedem Aussteller selbst
wieder mitzunehmen. Die vorhandenen Mülltonnen sind ausschließlich zur Entsorgung von normalem
Müll und nicht zur Entsorgung von restlicher Trödelware oder Verpackung zu benutzen.
Nicht abgeholte, liegen gelassenen oder vergessene Waren darf der Veranstalter entsorgen. der
Veranstalter behält sich vor, für die Entsorgung Kosten geltend zu machen.
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Ausstellungsgeländes.
9. Darbietung und akustische Übertragung, Werbung:
Eine Produktwerbung durch Darbietungen, Übertragungen oder Durchsagen ist gestattet und auf eine
nicht störende Lautstärke einzuregeln. Werbung durch Verteilen von Drucksachen oder Aufstellen von
Schildern sowie Ansprache der Besucher ist ebenfalls gestattet.
10. Foto/Video:
Das Aufnehmen von Fotos/Video während der Veranstaltung ist erlaubt. Auf die Persönlichkeitsrechte
der Besucher sei hiermit hingewiesen.
11. Hausrecht:
Auf dem Ausstellungsgelände übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Den Anweisungen des
Veranstalters und seinen Mitarbeitern ist unbedingt Folge zu leisten.
12. Befahren der Halle:
Das Befahren der Halle ist vor und nach der Ausstellung zum Auf- und Abbau erlaubt. Am
Veranstaltungstag endet die Erlaubnis zum Befahren der Halle zum Veranstaltungsende.
Näheres regelt der Veranstalter. Diesbezüglich ist auf Lautsprecherdurchsagen zu achten.
Beim Befahren der Halle ist stets Rücksicht auf Personen und Stände zu nehmen. Die
Geschwindigkeit hat in Schritttempo zu erfolgen!
Bei erkannten Zuwiderhandlungen und dadurch entstehenden Gefährdungen von Personen behält
sich der Veranstalter vor grundsätzlich das Befahren der Halle einzuschränken, zu untersagen oder
Verursacher von der Veranstaltung auszuschließen!
Ferner behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
13. Standaufbau:
Der Mieter des Standes hat für einen sicheren und ordentlichen Stand Sorge zu tragen. Der Aufbau
erfolgt so, dass für die Besucher eine Durchgangsstraße (Rettungsweg) von 3,50 Metern freigehalten
wird.
14. Sonstige Vereinbarungen:
Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Veranstalter.
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund